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Unfall, was nun?

Nun ist es passiert, Sie stehen schon am Ende des Staus, Ihr Hintermann hat nicht aufgepasst und fährt Ihnen in das Heck Ihres Fahrzeuges. Sichern Sie als erstes die Unfallstelle ab. Sehen Sie zu, sich Namen und Adressen von Unfallzeugen aufzunotieren. Es ist von Vorteil die Polizei zu holen um den Unfallhergang sich von offizieller Seite dokumentieren zu lassen. Bei Bagatellschäden wird die Polizei ein kommen aber wahrscheinlich verwehren. Wenn Sie die Möglichkeit haben machen Sie Bilder vom Schaden ,und wie die Fahrzeuge stehen. Lieber ein paar Bilder zuviel machen, es kann nicht schaden.

Informieren Sie die gegnerische Versicherung von dem Unfall. Ist die Versicherunggesellschaft unbekannt, hilft ein Anruf beim "Zentralruf der Autoversicherer". Dort kann aufgrund des Namens des Schädigers die Versicherung ermittelt werden. Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie das Recht der freien Wahl eines Sachverständigen. Diesen beauftragen Sie um den Schaden an Ihrem Fahrzeug festzustellen. Bei kleineren Schäden reicht auch schon mal nur ein Kostenvoranschlag Ihrer Vertragswerkstatt. Ist die Versicherung bekannt, melden Sie ihre Schadensersatzforderungen dort schriftlich an. Aufgrund des erstellten Gutachtens sollte dann die Abrechnung durch die Versicherung erfolgen.

Da die Abwicklung eines Verkehrsunfalls sich teilweise als überaus komplex darstellt ist es zu empfehlen sich juristischen Beistand zu holen. Die Problematik liegt zum einen an der nicht ganz einfachen rechtlichen Regelung und zum anderen an dem Thema selbst, dass auch für Juristen eine nahezu unüberschaubaren Rechtsprechung beinhaltet. Der Geschädigte hat Anspruch auf Höhe der Reparaturkosten bis zu 130 % des Fahrzeugwerts. Dem liegt zugrunde, daß der Geschädigte nicht gezwungen sein soll, aufgrund des Unfalls auf seinen gewohnten PKW zu verzichten, auch wenn die Reparaturkosten den Fahrzeugwert um bis zu 30 % übersteigen. Zu beachten ist, daß diese Regelung nur für den Fall einer Instandsetzung gilt. Bsp: Der PKW des Geschädigten hat einen Wiederbeschaffungswert von 10.000.- DM. Der Gutachter ermittelt Reparaturkosten in Höhe von 13.000.- DM, d.h. das Fahrzeug weist einen wirtschaftlichen Totalschaden auf. Der Geschädigte kann nun dennoch die ermittelten Reparaturkosten verlangen, da diese noch innerhalb des 30 %-Rahmens liegen.

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